14 Mai, 2023 von Marianne Favre Moreillon

Soziale Netzwerke: Passen Sie auf, was Sie sagen!

14 Mai, 2023 von Marianne Favre Moreillon

Soziale Netzwerke sind zu einem beliebten Mittel der Meinungsäußerung geworden, insbesondere bei der jüngeren Generation. Aber Vorsicht: Die Meinungsfreiheit ist nicht grenzenlos, wenn die Online-Postings das Unternehmen betreffen.

Die Schaffung und Nutzung sozialer Netzwerke fällt unter das Recht auf freie Meinungsäußerung. Jeder Mensch hat das Recht, seine Meinung frei zu bilden, zu äußern und zu verbreiten. Im Arbeitsrecht wird diese Freiheit durch bestimmte vertragliche Verpflichtungen des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber eingeschränkt.

In diesem Artikel werden die folgenden Themen behandelt:

  • Freiheit der Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Art. 16 BV)
  • Sorgfalts- und Treuepflicht
  • Schädigung des Rufs des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
  • Pflicht zur Geheimhaltung
  • Maßnahmen, die der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin ergreifen muss
  • Verleumderische, beleidigende oder bedrohliche Äußerungen
  • Vorschriften und Richtlinien des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
  • Privatsphäre/berufliche Sphäre: Grenzen in sozialen Netzwerken

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