Verzicht auf die Registrierung der Arbeitszeit

Gesundheitsschutz

Das Arbeitsgesetz und das Obligationenrecht Erstens den Arbeitgeber, die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass seine Arbeitnehmer nicht mit Überstunden überhäuft werden und dass ihnen die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten und Pausen gewährt werden.

DAMIT das kantonale Arbeitsinspektorat die Erfüllung dieser Anforderungen überprüfen kann, muss der Arbeitgeber eine Reihe von Informationen über die Arbeitszeit seiner Angestellten aufzeichnen. Grundsätzlich muss er die Arbeitszeit, die Ausgleichsarbeit, die Überstundenarbeit und die Dauer der Pausen erheben und aufzeichnen. Unter bestimmten Bedingungen müssen auch die Ruhetage aufgezeichnet werden.

Ungeeignet

Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ist besonders konsequent. Während sie für den Schutz der Gesundheit gewöhnlicher Arbeitnehmer von größter Bedeutung ist, ist sie für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern ungeeignet, insbesondere für Führungskräfte oder Mitarbeiter, die bei ihrer Arbeit eine große Autonomie genießen.

Bedingungen

des gesundheitsschützenden Zwecks der Arbeitszeiterfassung ist der Verzicht auf jegliche Aufzeichnung an kumulative Gültigkeitsbedingungen geknüpft. Mit diesen Bedingungen soll verhindert Werden, dass ein Arbeitnehmer auf die Aufzeichnung seiner Arbeitszeit verzichten kann und damit riskiert WIRD, dass seine Überstunden nicht aufgezeichnet und seine Ruhezeiten nicht erfasst werden.

Ein Verzicht auf die Erfassung der Arbeitszeit muss in einem Tarifvertrag vorgesehen sein. Ist dies der Fall, muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen werden.

Um auf die Erfassung der Arbeitszeit zu verzichten, muss der Arbeitnehmer einen Bruttojahresgehalt beziehen, das einen bestimmten Betrag. Ist ein möglicher Bonus in diesem Betrag enthalten oder handelt es sich nur um das Gehalt im engeren Sinn? Ist dieser Vertrag auch bei Teilzeitarbeit derselbe?

Danach ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer in Bezug auf die Arbeitszeit weitgehend autonom ist. In solchen Situationen kann es für den Arbeitgeber nämlich besonders schwierig sein, die Arbeitszeiten und die Dauer der Pausen des Mitarbeiters zu erfassen.