Neues zum Urlaub des anderen Vaterschaftsurlaub/Elternteils
Väter und Ehefrauen von Frauen, die ein Kind geboren haben, haben nun Anspruch auf Urlaub des anderen Elternteils. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternurlaub werden erläutert.
Bis vor kurzem erhielten angestellte Väter bei der Geburt ihres Kindes oft nur einen üblichen Urlaub von ein oder zwei Tagen. Ab dem 1. Januar 2021 haben Angestellte und Selbstständige Anspruch auf einen mehrtägigen Vaterschaftsurlaub. Im Jahr 2024 wurde dieser Urlaub auf die Ehefrauen von Frauen, die ein Kind geboren haben, ausgeweitet. Im Falle des Todes eines Elternteils geht der Urlaub des anderen Elternteils oder der Mutterschaftsurlaub des verstorbenen Elternteils auf den überlebenden Elternteil über.
Dieser Artikel entwickelt die folgenden Themen:
- Vaterschaftsurlaub in der Schweiz vor und nach dem 1. Januar 2021
- Ausweitung des Urlaubs auf die Ehefrauen einer Frau, die ein Kind geboren hat.
- Dauer des Urlaubs des anderen Elternteils
- Bedingungen für die Gewährung von Tagessätzen
- Notwendigkeit, in der AHV versichert zu sein
- Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben.
- Besondere Situation von arbeitsunfähigen und arbeitslosen Arbeitnehmern.
- Dauer des Urlaubs des anderen Elternteils
- Frist für den Bezug der Tage des anderen Abgeordneten
- Höhe der Entschädigung
- Urlaub des anderen Elternteils und Urlaubstage
- Tod eines Elternteils und Übertragung des Urlaubs vom verstorbenen Elternteil auf den überlebenden Elternteil.
- Urlaubsanspruch des anderen Elternteils bei Entlassung