3 Jun., 2024 von Marianne Favre Moreillon

Extremsport und Unfälle im Schweizer Recht

3 Jun., 2024 von Marianne Favre Moreillon

Die Arbeitnehmer gehen in ihrer Freizeit immer größere Risiken ein und betreiben manchmal die extremen Sportarten. Um Fehlzeiten am Arbeitsplatz und die damit verbundenen Kosten zu vermeiden, kann der Arbeitgeber versucht sein, bestimmte Sportarten zu verbieten. Wenn sich ein Unfall ereignet, stellt sich die Frage nach dem Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Der Arbeitgeber kann nur Weisungen über die Ausführung der Arbeit und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erlassen. Weisungen über das Verhalten des Arbeitnehmers außerhalb des Unternehmens unterliegen strengen Bedingungen und müssen die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit gewährleisten. Der Arbeitgeber kann die Ausübung bestimmter riskanter Extremsportarten grundsätzlich nicht verbieten. Bei einem Unfall, der mit der Ausübung einer Extremsportart zusammenhängt, ist die Unfallversicherung jedoch unter bestimmten Bedingungen berechtigt, ihre Leistungen zu kürzen oder sogar einzustellen. In einer solchen Situation stellt sich die Frage nach dem Recht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

In diesem Artikel werden die folgenden Themen behandelt:

  • Weisungen des Arbeitgebers
  • Weisungen für das Verhalten der Arbeitnehmer außerhalb des Unternehmens
  • Freiheit der Wahl der Freizeitgestaltung für Arbeitnehmer
  • Ausübung von Extremsportarten
  • Unfallversicherung
  • Nichtberufsunfälle aufgrund von Wagnissen 
  • Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Unfällen im Zusammenhang mit der Ausübung von Extremsportarten
  • fehlender Versicherungsschutz durch die Erwerbsausfallversicherung für bestimmte Aktivitäten

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