Starker Franken

Krise

Während der letzten Jahre hat die Schweiz unter dem starken Franken gelitten. Für die Unternehmen sind die Exporte teuer geworden. Angesichts dieser Krise versuchen Arbeitgeber mit allen Mitteln, ihre Kosten zu senken und ihre Unternehmen zu retten. Einige Mittel sind jedoch unzulässig!

Vertragsänderungen

Um Arbeitsplätze zu retten, bieten viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern an, ihren Vertrag zu ändern und weiterzuarbeiten, insbesondere mit einem geringeren Gehalt. Es können auch andere Änderungen in Frage kommen, wie z. B. eine Kürzung der Ferien oder eine Erhöhung der Arbeitszeit ohne entsprechende Lohnerhöhung.

Selbst wenn eine solche Änderung notwendig ist, um den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers zu sichern, kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig anordnen. Er muss den Mechanismus der Änderungskündigung durchlaufen und ein bestimmtes Verfahren einhalten.

Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf bereits erworbene Rechte wie die Bezahlung von Überstunden ist unzulässig. Außerdem kann die Änderung des Arbeitsvertrags, selbst wenn der/die Mitarbeiter/in sie akzeptiert, nicht sofort in Kraft treten.

Gefälligkeitsleistungen

Manchmal beschließt der Arbeitgeber, bestimmte Gefälligkeitsleistungen für Arbeitnehmer zu streichen, die er manchmal als Geschenk betrachtet. Diese Leistungen stellen häufig echte Arbeitnehmerrechte dar, z. B. ein Zuschuss zu den Kosten für Mahlzeiten im Betriebsrestaurant, ein Bonus oder ein dreizehntes Gehalt. Der Arbeitgeber darf sie nicht einseitig streichen.

Missbräuchliche Kündigung

Wenn der Arbeitgeber das Verfahren der Änderungskündigung nicht einhält, muss er sich für missbräuchliche Entlassung verantworten. Dies ist auch der Fall, wenn er den Arbeitnehmer entlässt, weil er die vorgeschlagenen Änderungen nicht akzeptiert hat.

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber die Wirtschaftskrise nicht als Vorwand nehmen, um einen "lästigen" Arbeitnehmer zu entlassen und eine missbräuchliche Kündigung zu verschleiern. Er kann eine Arbeitnehmerin nicht entlassen, weil sie Kinder haben möchte, indem er in ihrem Kündigungsschreiben angibt, dass ihre Kündigung "aus wirtschaftlichen Gründen" erfolgte. 

Massenentlassung

Während einer Wirtschaftskrise trifft der Arbeitgeber manchmal die Entscheidung, eine große Anzahl von Arbeitnehmern zu entlassen oder ihnen eine Änderungskündigung auszusprechen. Wenn die Anzahl der Entlassungen bestimmte Schwellenwerte erreicht, handelt es sich um eine Massenentlassung. In größeren Unternehmen muss der Arbeitgeber einen Sozialplan aushandeln, um die Auswirkungen der Massenentlassung abzumildern.

Bevor es dazu kommt, muss der Arbeitgeber unbedingt ein formelles Verfahren zur Anhörung der Belegschaft einhalten. Andernfalls riskiert er, dass er allen seinen Angestellten eine Abfindung in Höhe von mehreren Monatsgehältern zahlen muss.

Lohn in Euro

Wenn der Franken stark ist, ist der Arbeitgeber stark versucht, die Löhne der Arbeitnehmer in Euro zu zahlen und den ungünstigen Wechselkurs auf sie zu übertragen.

Die Zahlung des Lohns in Euro ist an sich nicht verboten. Sie kann jedoch unzulässig sein, wenn das Gehalt der Arbeitnehmer in Schweizer Franken auf der Grundlage eines ungünstigen Wechselkurses in Euro umgerechnet wird.

Grenzgänger

Während der Krise des starken Frankens waren die Grenzgänger manchmal die ersten Kollateralopfer. Einige Arbeitgeber haben aufgrund der größeren Kaufkraft von Grenzmitarbeitern die Entscheidung getroffen, ihren Lohn zu senken oder in Euro auszuzahlen.

Solche Änderungen können diskriminierend sein und gegen das Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) verstoßen. Die finanziellen Folgen für den Arbeitgeber können erheblich sein.

Das Bundesgericht urteilte über die Fälle einiger Grenzgänger, die der Zahlung ihres Lohns in Euro zugestimmt hatten. Sie beschwerten sich später über Diskriminierung im Vergleich zu ihren Schweizer Kollegen, die ihren Lohn weiterhin in Schweizer Franken erhielten.

Wurde in diesen Urteilen des Bundesgerichts diese Ungleichbehandlung als rechtswidrig angesehen? Konnten die Grenzgänger die Differenz zwischen ihrem Lohn und dem ihrer Schweizer Kollegen einfordern?