Soziale Netzwerke und die Grenzen der Meinungsfreiheit im Schweizer Recht
Soziale Netzwerke sind für die jüngere Generation zu einem beliebten Mittel der Meinungsäußerung geworden. Wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber auf Facebook oder Instagram verunglimpft, wird es schwierig. Die Grenzen der Meinungsfreiheit in der Arbeitswelt werden beleuchtet.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Sorgfalts-, Treue- und Vertraulichkeitspflicht jederzeit zu erfüllen. Dies gilt auch für Äußerungen in sozialen Netzwerken.
In diesem Artikel werden die folgenden Themen behandelt:
- Meinungsfreiheit
- Sorgfalts- und Treuepflicht
- Image des Arbeitgebers
- Vertraulichkeitspflicht
- Richtlinien für die Nutzung von sozialen Netzwerken
- Rechtmäßigkeit von Überwachungsmaßnahmen
- Sanktionierung von Missbrauch