Soziale Netzwerke sind nicht ohne Risiko!
In der relativen Intimität der sozialen Netzwerke und des Internets lässt sich ein Arbeitnehmer manchmal dazu hinreißen, seinen Arbeitgeber zu kritisieren. Solche Handlungen sind nicht ohne Risiko.
Die in der Bundesverfassung verankerte Meinungsfreiheit erlaubt es den Mitarbeitern, sich in sozialen Netzwerken und im Internet frei zu äußern. Diese Freiheit kann jedoch eingeschränkt werden, wenn sie den Arbeitgeber betrifft.
Denn die freie Meinungsäusserung der Mitarbeitenden in sozialen Netzwerken und im Internet wird durch die Sorgfalts-, Treue- und Geheimhaltungspflicht eingeschränkt, auch ausserhalb der Arbeitszeit. Sie müssen darauf verzichten, dem Arbeitgeber einen Schaden oder Imageschaden zuzufügen, wenn sie sich online äußern.
Dies ist auch der Fall, wenn sie Online-Meinungen auf Websites veröffentlichen, die den Arbeitgeber betreffen und für jedermann zugänglich sind.
Wenn das Image und die Interessen des Arbeitgebers verletzt werden, müssen die Mitarbeiter mit Sanktionen rechnen, deren Ausmaß je nach den Umständen des Einzelfalls variieren kann.
Dieser Artikel behandelt die folgenden Themen:
- Nutzung privater sozialer Netzwerke von Mitarbeitern
- Sorgfalts-, Treue- und Schweigepflicht außerhalb des Unternehmens
- Weitergabe von vertraulichen Daten
- Richtlinien und Anweisungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets und sozialer Netzwerke.
- Veröffentlichungen von Online-Kritik am Arbeitgeber
- Schädigung der Interessen und des Images des Arbeitgebers
- Sanktionen im Falle einer Schädigung des Images des Arbeitgebers.