Soziale Netzwerke

Begriff

Soziale Netzwerke nehmen einen immer größeren Teil des Lebens der Mitarbeiter ein. Sie ermöglichen es, mit Freunden oder Geschäftspartnern in Kontakt zu bleiben, Informationen auszutauschen oder sich zu unterhalten.

Grundsätzlich gehören diese sozialen Netzwerke zwar zum Privatleben der Mitarbeiter, doch können sie auch in die Arbeitssphäre eindringen. Die Nutzung sozialer Netzwerke und die Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers können durch die überwiegenden Interessen des Arbeitgebers eingeschränkt werden.

Vertraulichkeit

Der Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Arbeitgeber zur Vertraulichkeit verpflichtet. Es ist ihm untersagt, vertrauliche Unternehmensdaten wie Herstellungs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen über die Kunden des Arbeitgebers preiszugeben.

Ein Arbeitnehmer, der ein Foto eines Prototyps veröffentlicht, an dem er arbeitet, ein Manager, der die finanzielle Situation des Unternehmens in seinem LinkedIn-Profil offenlegt, oder ein Mitarbeiter, der Probleme bei der Herstellung von Produkten des Unternehmens aufdeckt: Solche Situationen stellen eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht dar.

Der Arbeitgeber muss im Vorfeld handeln und eine Richtlinie aufstellen. Um seine Interessen zu wahren, muss er auch sehr schnell reagieren, wenn ein Mitarbeiter vertrauliche Informationen in sozialen Netzwerken veröffentlicht.

Kritik am Arbeitgeber

In der relativen Privatsphäre sozialer Netzwerke kann es vorkommen, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber kritisiert, abfällige Kommentare über seinen Vorgesetzten veröffentlicht oder geschmacklose Fotos aus dem Unternehmen oder von einer Mitarbeiterparty hochlädt. Der Arbeitgeber muss in einer solchen Situation unverzüglich Sanktionen ergreifen und reagieren. Darüber hinaus können einige dieser Verhaltensweisen eine Straftat darstellen.

Unternehmen mit ideellem Zweck

Grundsätzlich genießt der Arbeitnehmer das in der Bundesverfassung verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung. Er kann insbesondere seine politischen oder religiösen Ansichten veröffentlichen. Diese Freiheit kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn das Unternehmen einen politischen, assoziativen oder spirituellen Zweck verfolgt.

Arbeitsunfähigkeit

Ein Mitarbeiter legt ein ärztliches Zeugnis vor und kommt wegen einer Grippe nicht zur Arbeit. Am selben Abend veröffentlicht dieser Mitarbeiter ein Foto von sich in einem Nachtclub in sozialen Netzwerken. Gefälligkeitsgutachten oder ein Verhalten, das seine Genesung verzögern könnte - der Arbeitgeber kann Maßnahmen ergreifen, um mit einer solchen Situation umzugehen.

Cybermobbing

Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Persönlichkeit seiner Angestellten zu respektieren und zu schützen. Er muss Maßnahmen ergreifen, um Situationen sexueller Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz vorzubeugen und zu beenden.

Mit der Entwicklung der sozialen Netzwerke verlagern sich die Belästigungssituationen vom Arbeitsplatz ins Internet. Der Arbeitgeber hat jedoch die gleichen Pflichten, gegen sexuelle Belästigung oder Mobbing vorzugehen.

Er muss unbedingt im Vorfeld handeln und eine Richtlinie zur Nutzung sozialer Netzwerke und gegen Cybermobbing-Situationen erlassen. Wenn er darüber informiert wird, muss der Arbeitgeber auch konkrete Maßnahmen ergreifen, wenn es in sozialen Netzwerken zu Belästigungen kommt. Andernfalls riskiert er, haftbar gemacht zu werden.

Überwachung

Angesichts von Datenschutzproblemen oder Belästigungen in sozialen Netzwerken ist der Arbeitgeber versucht, ein elektronisches Überwachungssystem einzurichten, um Missbrauch zu verhindern. Diese Überwachung kann eine Verletzung der Persönlichkeit der Mitarbeiter darstellen. Sie unterliegt zahlreichen Bedingungen für ihre Gültigkeit.

Insbesondere muss der Arbeitgeber zwingend eine Richtlinie über die Nutzung von Internet und sozialen Netzwerken am Arbeitsplatz erlassen. Andernfalls ist eine Überwachung unzulässig und die Möglichkeiten, Sanktionen gegen den Arbeitnehmer zu ergreifen, sind sehr begrenzt.

Einholen von Referenzen

Es ist üblich, dass Arbeitgeber einen Bewerber für eine Arbeitsstelle "googeln", bevor sie ihn überhaupt kennenlernen. Dabei erlebt er manchmal böse Überraschungen und stößt auf Fotos des Bewerbers bei einem feuchtfröhlichen Abend. Der Arbeitgeber erhält möglicherweise Einblick in persönliche Daten, wie z. B. den Familienstand des Arbeitnehmers oder seine politischen, religiösen oder Vereinsaktivitäten.

Was darf er mit diesen Informationen tun? Kann er die Einstellung eines Bewerbers aus diesen Gründen ablehnen?