Schutz der Persönlichkeit während einer Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Angestellten während des Arbeitsverhältnisses zu schützen, auch während einer Arbeitsunfähigkeit. Ein Überblick über die Rücksichtnahme, die der Arbeitgeber zu nehmen hat, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls an der Arbeit verhindert ist.
Artikel 328 des Obligationenrechts verpflichtet den Arbeitgeber, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses zu schützen und zu achten. Die zahlreichen Pflichten des Arbeitgebers, die sich aus dieser Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit ergeben, gelten weiterhin, wenn der Mitarbeiter arbeitsunfähig ist.
In diesem Artikel werden die folgenden Themen behandelt:
- Maßnahmen, die der Arbeitgeber in Konfliktsituationen ergreifen müssen
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitskonflikts und Dispositionspflichten des Arbeitgebers
- Kontakte mit dem Arbeitnehmer während einer Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsunfähigkeit und berufliche Aufgaben
- ärztliche Schweigepflicht des Mitarbeiters
- Gesundheitszustand und vom Arbeitgeber zu beachtende Vertraulichkeit
- Zulässigkeit einer Überwachung bei Zweifeln an der ärztlichen Bescheinigung
- Arbeitsunfähigkeit auf bestimmte Aufgaben beschränkt
- Möglichkeit des Arbeitgebers, dem arbeitsunfähigen Mitarbeiter andere Aufgaben zuzuweisen
- Zugang zu dienstlichen Akten und E-Mails bei Abwesenheit des Mitarbeiters
- Richtlinie des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten über den Zugang zu dienstlichen E-Mails
- Schutz vor Kündigungen zur Unzeit
- Rücksichtnahme auf den Mitarbeiter bei einer Kündigung während einer Arbeitsunfähigkeit