Missbräuchliche Entlassungssituationen im Schweizer Recht
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit: Jede Partei kann den Arbeitsvertrag im Prinzip frei kündigen. Aber Vorsicht: Die Gefahr des Missbrauchs ist nie weit entfernt!
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, unseren Gerechtigkeitssinn verletzen, weil sie gegen die von der Gesellschaft anerkannten Werte verstoßen. In Artikel 336 OR sind acht Fälle von missbräuchlichen Kündigungen aufgeführt, die jedoch nicht erschöpfend sind.
Dieser Artikel entwickelt die folgenden Themen:
- Grundsatz der Vertragsfreiheit und Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs
- befristeter Vertrag
- diskriminierende Kündigung
- Situationen ungerechtfertigter Entlassung
- Kündigung aus einem Grund, der in der Persönlichkeit des Arbeitnehmers begründet liegt
- freie Meinungsäußerung, Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Art. 16 BV)
- Entlassung mit dem Ziel, die Entstehung von Rechtsansprüchen zu verhindern
- Vergeltungsurlaub/Racheurlaub
- Entlassung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft
- Entlassung eines Arbeitnehmervertreters
- Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung