Lohn in Euro

Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA)

Seit dem Jahr 2002 ist die Schweiz durch das Abkommen über den freien Personenverkehr mit der Europäischen Gemeinschaft gebunden. Ziel dieses Abkommens ist es, die Freizügigkeit von Personen und insbesondere von Arbeitnehmern zu erleichtern.

Die fehlende Kontrolle der Arbeitsverträge und -bedingungen führte zu einem erhöhten Risiko des Lohndumpings. Aus diesem Grund sieht das FZA ein Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern vor. Ein Arbeitgeber darf seinen Grenzgängern aufgrund ihrer Nationalität nicht weniger bezahlen.

Krise des starken Frankens

Während der Krise des starken Frankens waren einige Arbeitgeber gezwungen, Maßnahmen zu ergreifen, um das wirtschaftliche Wohlergehen ihres Unternehmens zu sichern. Unter diesen erschien die Auszahlung des Lohns in Euro an grenznahe Mitarbeiter als eine gute Lösung für die Unternehmen.

Lohnauszahlung in Euro

Grundsätzlich erfolgt die Lohnauszahlung in der am Arbeitsort üblichen Währung. Den Parteien steht es jedoch in der Regel frei, zu vereinbaren, dass der Lohn in Euro gezahlt wird, auch wenn der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet.

Wenn Grenzgängern der Lohn zu einem ungünstigen Kurs in Euro ausgezahlt wird, kann dies jedoch zu einer mitunter erheblichen Lohnkürzung führen. Diese Situation wirft zahlreiche Fragen auf.

Das FZA sieht vor, dass es verboten ist, einen Arbeitnehmer aufgrund seiner Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. Kann der Arbeitgeber geltend machen, dass er die Lohnkürzung nicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers, sondern auf seinen Wohnort stützt?

Ein Lohnunterschied kann durch objektive Gründe gerechtfertigt sein. In einem solchen Fall handelt es sich nicht um eine Lohndiskriminierung, die durch das FZA verboten ist. Kann der Arbeitgeber argumentieren, dass Grenzgänger weniger Abgaben zu leisten haben oder dass die Lebenshaltungskosten in den Nachbarländern niedriger sind?

In jedem Fall muss ein Arbeitgeber, der das Gehalt eines Arbeitnehmers in Euro auszahlen möchte, dessen Zustimmung einholen oder den Weg über eine Änderungskündigung gehen. Außerdem sind Wechselkursschwankungen Teil des unternehmerischen Risikos, das der Arbeitgeber allein tragen muss. Daraus folgt, dass die Zahlung des Gehalts eines Arbeitnehmers in Euro auf der Grundlage des geltenden Wechselkurses sehr riskant ist, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer ein Grenzgänger ist oder in der Schweiz wohnt.

Rechtsmissbrauch

Ein Unternehmen, das aufgrund der Krise des starken Frankens große wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte, beschloss, die Löhne der Grenzgänger auf der Grundlage eines ungünstigen Wechselkurses in Euro zu zahlen, um ihre Arbeitsplätze zu erhalten. Diese stimmten dem zu.

Die Mitarbeiter fochten die Auszahlung des Lohns in Euro Jahre später bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Unter ganz besonderen Umständen sah das Bundesgericht darin einen Rechtsmissbrauch und wies die Ansprüche der Angestellten ab.