Koalitionsfreiheit

Begriff

Die Bundesverfassung schützt die Vereinigungsfreiheit jedes Einzelnen. Jeder Mitarbeiter hat das Recht, sich zur Verteidigung seiner Rechte in einer Gewerkschaft zu organisieren oder nicht. Es handelt sich um ein verfassungsmäßiges Recht, das der Arbeitgeber grundsätzlich respektieren muss.

Einstellungsgespräch

Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit seiner Angestellten schützen, und zwar schon beim Einstellungsgespräch. Er darf grundsätzlich keine Fragen stellen, die die Privatsphäre des Bewerbers betreffen, es sei denn, sie stehen in direktem Zusammenhang mit der angestrebten Stelle. Eine Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit des Arbeitnehmers ist heikel und wird häufig unzulässig sein.

Entlassung

Wenn der Arbeitgeber herausfindet, dass ein Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert ist, löst dies bei ihm manchmal die Befürchtung aus, dass er Forderungen stellen, seine Kollegen zum Gewerkschaftsbeitritt drängen oder sie in einen Streik verwickeln könnte. Eine Entlassung aus diesem Grund ist jedoch sehr riskant. Der Arbeitgeber riskiert, eine Entschädigung in Höhe von mehreren Monatsgehältern zahlen zu müssen.

Streik

Arbeitnehmer können unter ganz bestimmten Bedingungen ihre Arbeit niederlegen, um an einem Streik teilzunehmen. Um rechtmäßig zu sein, muss er insbesondere mehreren restriktiven Bedingungen gehorchen. Der Streik muss von einer Organization unterstützt werden, die in der Lage ist, einen Tarifvertrag abzuschließen, dh in den meisten Fällen von einer Gewerkschaft.

Ein Streik kann für das Unternehmen zahlreiche finanzielle Folgen haben. Der Arbeitgeber kann versucht sein, Beschäftigte als Vergeltung oder zur Beendigung des Streiks zu entlassen. Ob eine solche Entlassung missbräuchlich ist oder nicht, hängt von der Rechtmäßigkeit des Streiks ab.

Zugang der Gewerkschaften

Die Vereinigungsfreiheit erlaubt es den Gewerkschaften auch, mit Beschäftigten von Unternehmen Kontakt aufzunehmen, um sie davon zu überzeugen, sich ihrer Bewegung anzuschließen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gewerkschaften zu diesem Zweck ungehindert in das Unternehmen eindringen können. Ihr Recht auf Zugang ist begrenzt. Der Arbeitgeber kann Schutzmaßnahmen ergreifen, wenn eine Gewerkschaft ihre Rechte überschreitet.