Gleichbehandlung
Begriff
Im Arbeitsrecht verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer ohne sachliche Gründe schlechter zu stellen als die anderen Mitarbeiter. Die Fälle, in denen der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden muss, sind vielfältig.
Vertragsfreiheit
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Mitarbeiter genießen grundsätzlich Vertragsfreiheit. Der Arbeitgeber kann entscheiden, ob er einen Bewerber einstellt oder nicht, und ist frei, mit ihm über das Gehalt zu verhandeln. Er kann den Mitarbeiter auch unter Einhaltung der Kündigungsfrist entlassen, wenn er dies wünscht.
Diese Freiheit ist jedoch begrenzt. In einer Reihe von Gesetzen ist der Grundsatz der Gleichbehandlung verankert. Außerdem darf der Arbeitgeber aufgrund seiner Verpflichtung, die Persönlichkeit seiner Angestellten zu schützen, einen Angestellten manchmal nicht ohne sachlichen Grund benachteiligen.
Gleichstellung von Frauen und Männern
Das Gesetz über die Gleichstellung von Frauen und Männern (GlG) verbietet es, einen Arbeitnehmer aufgrund seines Geschlechts direkt oder indirekt unterschiedlich zu behandeln. Diese Gleichbehandlung muss insbesondere bei der Einstellung, der Entlohnung, der Beförderung, der Zuweisung von Aufgaben und der Entlassung beachtet werden.
Diskriminierung bei der Einstellung
Schwangerschaft, Mutterschaftsurlaub, familiäre Verpflichtungen, Stillen oder einfach nur der Glaube, dass eine Frau die Arbeit nicht so gut erledigen kann wie ein Mann... Arbeitgeber haben gewisse Vorurteile und Ängste, wenn es darum geht, eine junge Frau einzustellen. Umgekehrt ziehen sie es manchmal vor, die Stelle einer Frau statt einem Mann vorzubehalten, insbesondere bei Stellen als Sekretärin oder Empfangsdame.
Obwohl es dem Arbeitgeber grundsätzlich freisteht, wen er einstellt und seine Wahl nach seinen eigenen Kriterien trifft, muss er wachsam sein. Weigert er sich, einen Bewerber aufgrund von Kriterien einzustellen, die direkt oder indirekt mit seinem Geschlecht zusammenhängen, handelt es sich um eine Diskriminierung bei der Einstellung. Unter bestimmten Bedingungen kann der abgelehnte Bewerber die Zahlung einer Entschädigung verlangen.
Lohngleichheit
Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: So lautet der in der Bundesverfassung verankerte Grundsatz der Lohngleichheit. Wenn der Arbeitgeber einer weiblichen Angestellten ohne objektive Gründe weniger bezahlt als einem männlichen Kollegen, handelt es sich um Lohndiskriminierung.
Die Mitarbeiterin kann rückwirkend die Zahlung der Lohndifferenz verlangen, was den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen kann. Um ihre Rechte geltend zu machen, muss sie jedoch ein bestimmtes Verfahren einhalten und den Beweis für die Ungleichbehandlung erbringen, was in der Praxis schwierig ist. Der Arbeitgeber hingegen muss nachweisen, dass er objektive und verhältnismäßige Gründe hat, einer weiblichen Angestellten weniger zu zahlen als ihrem männlichen Kollegen.
Lohngeheimnis
Um Lohnforderungen oder Neid innerhalb des Unternehmens zu vermeiden, sehen manche Arbeitgeber eine Klausel vor, wonach das Gehalt vertraulich behandelt wird. Die Gültigkeit einer solchen Klausel ist umstritten. In der Tat ist sie manchmal problematisch, da sie den Mitarbeiter daran hindert, eine mögliche Ungleichbehandlung mit seinen Kollegen zu bemerken.
Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA)
Das FZA sieht vor, dass EU- und EFTA-Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes insbesondere in Bezug auf den Lohn und die Arbeitsbedingungen nicht diskriminiert werden dürfen.
Was ist mit einem Arbeitgeber, der versucht, die Situation auszunutzen, um Grenzgängern einen niedrigeren Lohn zu zahlen oder den Wechselkurs auf ihren Lohn abzuwälzen? Dies ist ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung, der unzulässig ist. Hält sich der Arbeitgeber darüber hinaus nicht an die Mindestlöhne, die insbesondere in Gesamtarbeitsverträgen vorgesehen sind, riskiert er eine Geldstrafe von mehreren Tausend Franken.
Missbräuchliche Kündigung
Wenn die Beziehungen angespannt sind, ist der Arbeitgeber versucht, den Arbeitnehmer zu entlassen. In der Regel steht es ihm frei, dies zu tun, doch der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt Grenzen. Wenn eine Kündigung auf sensiblen, irrelevanten Kriterien wie Schwangerschaft, Nationalität oder Homosexualität beruht, kann sie als missbräuchlich eingestuft werden.
Änderungskündigung
In Wirtschaftskrisen ist der Arbeitgeber oft gezwungen, Verträge zu Ungunsten seiner Arbeitnehmer zu ändern. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber frei, die Änderungen vorzuschlagen, die ihm angemessen erscheinen, um die Situation für alle oder einige seiner Mitarbeiter zu verbessern. Allerdings darf er aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht nur für Grenzgänger oder weibliche Mitarbeiter des Unternehmens ungünstige Bedingungen vorschlagen.
Sozialplan
Eine Massenentlassung ist oft mit einem Sozialplan verbunden. Der Sozialplan kann verschiedene Maßnahmen vorsehen, von der Gewährung einer Abfindung bis hin zu Leistungen, die die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtern sollen. Bei der Gewährung dieser Leistungen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Betriebsabend
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Persönlichkeit aller seiner Angestellten zu schützen und von beleidigendem Verhalten abzusehen. Wenn er einen Mitarbeiterabend veranstaltet, muss er die Gleichbehandlung beachten und alle seine Angestellten einladen.
Gratifikation
Eine Gratifikation, auch Bonus genannt, ist im Prinzip ein Betrag, den der Arbeitgeber nach eigenem Ermessen anbietet. Dieser kann in der Regel entscheiden, ob er sie nur bestimmten, besonders verdienten Mitarbeitern gewährt oder ob er gar nichts zahlt.
Aber Vorsicht! Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nie weit entfernt. Der Arbeitgeber darf nicht ohne triftigen Grund einen seiner Angestellten auf Kosten aller seiner Kollegen benachteiligen.
Religion
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Persönlichkeit seiner Angestellten und insbesondere ihre religiösen Überzeugungen zu schützen. Er darf nicht einige seiner Mitarbeiter aufgrund ihrer Religion benachteiligen oder im Gegenteil nur einigen seiner Mitarbeiter Privilegien gewähren. Kopftuch, das Tragen einer Halskette mit einem Kreuz, Gebetspausen... Ein Arbeitgeber, der den Wünschen seiner Angestellten nachgibt, begibt sich aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes manchmal auf dünnes Eis.
Pausen
Arbeitnehmer müssen in Bezug auf ihre täglichen Pausen bei der Arbeit gleich behandelt werden. Dieser scheinbar selbstverständliche Grundsatz kann manchmal zu Problemen führen. Seit Inkrafttreten der Gesetze gegen das Passivrauchen ist das Rauchen am Arbeitsplatz grundsätzlich verboten. Angesichts der Forderungen von Rauchern nach zusätzlichen Raucherpausen, um draußen rauchen zu können, sollte sich der Arbeitgeber dies zweimal überlegen.