Fristlose Kündigung und Frist zum Handeln
Wenn ein/e Arbeitgeber/Arbeitgeberin einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung hat, wie z. B. Diebstahl oder sexuelle Belästigung, muss er oder sie schnell handeln. Verzögert er/sie das Handeln, kann dies schwerwiegende Folgen haben.
Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gibt es Situationen, die das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in zerstören können. Bei besonders schweren Verstößen kann der/die Arbeitgeber/in den Arbeitsvertrag aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.
Angesichts der Schwere der Handlung darf der/die Arbeitgeber/in nicht zu lange zögern, um die fristlose Kündigung auszusprechen, da er/sie sonst schwere Konsequenzen riskiert. Er oder sie verfügt über eine sehr kurze Frist, um zu handeln.
Ausnahmsweise kann die Frist in bestimmten Fällen verlängert werden. Dabei handelt es sich jedoch um ganz bestimmte und begrenzte Umstände, bei denen es für den/der Arbeitgeber/in gerechtfertigt ist, zusätzliche Tage zu erhalten, bevor er/sie die fristlose Kündigung ausspricht.
In diesem Artikel werden die folgenden Themen behandelt:
- Fristlose Kündigung
- Wichtige Gründe für eine Entlassung
- Bruch des Vertrauensverhältnisses
- Mitteilung der fristlosen Entlassung
- Frist für den Ausspruch einer fristlosen Entlassung
- Verspätete fristlose Entlassung
- Möglichkeit, die Bedenkzeit zu verlängern
- Notwendigkeit, eine Untersuchung durchzuführen
- Fristlose Entlassung eines Mitarbeiters im Urlaub