Elektronische Überwachung
Grund
Es gibt viele Gründe, warum ein Arbeitgeber ein Überwachungssystem am Arbeitsplatz einrichten möchte. Manchmal möchte er überprüfen, ob die Angestellten ihren Arbeitstag nicht damit verbringen, private Seiten im Internet zu besuchen, das Firmentelefon missbrauchen oder zufriedenstellend arbeiten.
Datenschutz
Wenn der Arbeitgeber ein System zur Überwachung der Angestellten einrichtet, sammelt er viele persönliche Daten, z. B. die besuchten Websites oder den Inhalt von E-Mails.
Eine Überwachung der Angestellten kann die Privatsphäre und die Persönlichkeit der Angestellten stark beeinträchtigen. Außerdem können sich diese schnell ausspioniert oder unter Druck gesetzt fühlen, was ihre psychische Gesundheit beeinträchtigen kann.
Der Arbeitgeber muss vor der Einführung eines solchen Systems strenge Bedingungen und ein strenges Verfahren einhalten. Er muss unbedingt vorab ein Reglement über die elektronische Überwachung erlassen, das in allen Punkten den vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten erlassenen Anforderungen entspricht. Insbesondere muss der Arbeitnehmer über die elektronische Überwachung informiert werden.
Ziel
Das Überwachungssystem muss einem objektiven Bedürfnis des Arbeitgebers entsprechen, wie z. B. der Sicherheit der Unternehmensdaten oder der Kontrolle der Qualität der Arbeit des Arbeitnehmers. Eine Überwachung, die zur Kontrolle des Verhaltens von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz eingerichtet wird, ist jedoch streng verboten.
Verhältnismäßigkeit
Die Installation eines GPS, das die Bewegungen des Arbeitnehmers im Geschäftsfahrzeug aufzeichnet, oder einer Spyware auf dem Computer, die es dem Arbeitgeber ermöglicht, alle besuchten Internetseiten zu sehen: Einige Überwachungssysteme greifen stark in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitgeber muss einen wichtigen objektiven Grund haben, um eine solche Überwachung des Arbeitnehmers zu rechtfertigen. Andernfalls ist das System unverhältnismäßig und die Überwachung rechtswidrig.
Telefon
Aus Gründen der Qualitätskontrolle oder der Schulung, insbesondere im Kundenservice, ist der Arbeitgeber versucht, eine Telefonüberwachung einzurichten. Eine solche Überwachung ist heikel. In jedem Fall ist ein Abhören des Telefons ohne Wissen des Arbeitnehmers strengstens verboten.
Wenn das Mobiltelefon des Arbeitnehmers sowohl als geschäftliches als auch als privates Telefon fungiert, möchte der Arbeitgeber häufig Zugriff darauf haben, um zwischen geschäftlichen und privaten Kosten des Mitarbeiters unterscheiden zu können. Hierbei handelt es sich um eine Überwachung, die nicht ohne weiteres eingerichtet werden kann.
Computer und Computersysteme
Immer mehr Mitarbeiter nutzen regelmäßig Computer, die Computersysteme des Unternehmens und das Internet für ihre Arbeit. Zwischen Mitarbeitern, die während der Arbeit Zeit auf privaten Internetseiten verbringen, Mitarbeitern, die pornografische oder gar illegale Seiten besuchen, und Mitarbeitern, die den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken beleidigen: Die Ängste des Arbeitgebers sind real.
Der Arbeitgeber kann eine elektronische Überwachung einrichten, wenn er eine Reihe von Bedingungen und ein strenges Verfahren einhält, die vom Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten festgelegt wurden. So darf er beispielsweise nicht von Anfang an die Internetnutzung der Arbeitnehmer individuell überwachen.
Homeoffice
Aus den Augen, aus dem Sinn? Wenn der Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitet, sind die Möglichkeiten des Arbeitgebers, die Arbeit und die Arbeitszeiten des Mitarbeiters zu kontrollieren, begrenzter. Bevor der Arbeitgeber invasive elektronische Überwachungssysteme wie eine Videoüberwachung per Webcam oder die Installation von Spyware einsetzt, sollte er auf Systeme zurückgreifen, die weniger in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen.
Persönliche Daten
In allen Situationen muss der Arbeitgeber für den Schutz der persönlichen Daten seiner Angestellten sorgen. Er muss geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit von Daten wie Videoaufnahmen oder Geschäftsreisen des Arbeitnehmers zu gewährleisten. Er muss diese Daten nach einer bestimmten Zeit vernichten.
Sanktionen
Wenn die elektronische Überwachung Verstöße oder Missbrauch durch einen Mitarbeiter aufdeckt, kann der Arbeitgeber Sanktionen gegen den Mitarbeiter verhängen, sofern die von ihm eingerichtete Überwachung rechtmäßig ist. Diese Sanktionen können von einer einfachen Verwarnung bis hin zur fristlosen Entlassung reichen.
In jedem Fall wird dem Arbeitgeber empfohlen, eine schriftliche Richtlinie zur Überwachung am Arbeitsplatz zu erlassen.