Krankheit, Arztzeugnis und Nuancen des Kündigungsschutzes
Kranke Arbeitnehmer sind vor Kündigungen zur Unzeit geschützt. Dieser Schutz umfasst viele Feinheiten, insbesondere bei Zweifeln an der Richtigkeit des ärztliches Attest, bei rückwirkenden Arztzeugnissen, bei kurzfristiger Krankheit oder wenn der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin nichts von seiner oder ihrer Krankheit weiß.
Im Krankheitsfall muss der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin seine/ihre Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen. Es handelt sich dabei nicht um ein absolutes Beweismittel, aber seine Richtigkeit wird vermutet. Bei ernsthaften und konkreten Zweifeln des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin kann seine Richtigkeit in bestimmten Fällen in Frage gestellt werden.
Das ärztliche Attest kann je nach Situation verschiedene Auswirkungen haben. Wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin beispielsweise Zweifel an seiner/ihrer Begründetheit hat, kann er/sie vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin verlangen, einen Vertrauensarzt zu konsultieren. Es kann auch vorkommen, dass ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin ein rückwirkendes ärztliches Attest vorlegt, dessen Zulässigkeit an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
In diesem Artikel werden die folgenden Themen behandelt:
- Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls
- Begründetheit des ärztlichen Attests
- Zweifelsfälle trotz Vorlage eines ärztlichen Attests
- Regelmäßige Abwesenheiten vor oder nach Wochenenden und Ferien
- Prüfung durch den Vertrauensarzt des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin
- Schutz vor Kündigungen zur Unzeit
- Mitarbeiter/Mitarbeiterin, der/die nichts von seiner/ihrer Krankheit weiß
- Unwesentliche Beeinträchtigung der Gesundheit
- Abgabe eines rückwirkenden Arztzeugnisses durch den Mitarbeiter/die Mitarbeiterin
- Ärztliches Attest im Zusammenhang mit einer Mobbing- oder Burn-out-Situation