Änderungskündigung

Vereinbarung der Parteien

Der Arbeitsvertrag ist nicht unveränderlich und muss entsprechend den wirtschaftlichen und organisatorischen Bedürfnissen des Unternehmens angepasst werden können. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters nicht einseitig in einem wesentlichen Punkt ändern, wie z. B. Gehalt, Beschäftigungsgrad. Wie der Abschluss des Arbeitsvertrags erfordert auch jede Änderung die Zustimmung beider Parteien.

Änderungskündigung

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag zu Ungunsten des Arbeitnehmers ändern möchte, muss er den Mechanismus der Änderungskündigung anwenden. Dabei handelt es sich um einen doppelten Vorgang : Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird mit einem Vorschlag für einen geänderten Vertrag gekoppelt. Eine Änderungskündigung muss eine Reihe von formalen Elementen erfüllen, um gültig zu sein.

Der/die Mitarbeiter/in hat dann die Wahl, den Vorschlag anzunehmen und das Arbeitsverhältnis zu den neuen Bedingungen fortzusetzen oder abzulehnen und den Vertrag zu beenden. Lehnt der/die Mitarbeiter/in ab, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist. Achten Sie auf die Kündigungsschutzfristen !

Massenentlassung

Wenn die Änderung des Arbeitsvertrags alle oder einen Teil der Mitarbeiter betrifft, muss der Arbeitgeber wachsam sein. Er riskiert, dass zu einer Massenentlassung kommt un er ein Verfahren zur Anhörung der Belegschaft einleiten muss.

Inkrafttreten

Ungünstige Änderungen des Arbeitsvertrags können erst nach Einhaltung einer bestimmten Frist in Kraft treten. Die Vertragsänderung darf sich nur auf zukünftige Leistungen des Arbeitnehmers beziehen und nicht auf Leistungen, die er bereits erbracht hat.

Objektiver Grund

Situationen, in denen der Arbeitgeber beschließt, den Arbeitsvertrag ohne objektive Gründe zu Ungunsten des Arbeitnehmers zu ändern, sind missbräuchlich. Ein Arbeitgeber, der eine solche Änderungskündigung ausspricht, riskiert, dass er seinem Arbeitnehmer eine Entschädigung zahlen muss.

Vorschriften

Der Arbeitgeber darf keine Änderungen des Arbeitsvertrags vorschlagen, die gegen zwingende Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrags oder des Abkommens über die Personenfreizügigkeit verstoßen. Ein solcher Vorschlag ist unzulässig. Im Falle einer Ablehnung riskiert der Arbeitgeber eine missbräuchliche Kündigung .